Ambulante Jugendhilfe…
Um einen Einblick in mögliche ambulante Hilfeformen zu geben, beschreiben wir an dieser Stelle kurz die Erziehungsbeistandschaft und die sozialpädagogische Familienhilfe. Weitere ambulante Hilfeformen sind die Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), die Soziale Gruppenarbeit (§29 SGB VIII) und die Erziehung in einer Tagesgruppe (§32 SGB VIII).
Erziehungsbeistandschaft (§30 SGB VIII)
Man kann den Erziehungsbeistand auch als "Einzelfallhelfer" bezeichnen, da der Schwerpunkt dieser Hilfeform in der sozialpädagogischen Einzelbetreuung des Betroffenen liegt. Der Erziehungsbeistand ist eine sozialpädagogische Fachkraft, die ambulante erzieherische Hilfe leistet. Die Hilfe erfolgt durch Beratung und Unterstützung der Betroffenen sowie deren Eltern. Es soll dabei versucht werden, die emotionalen Beziehungen in der Familie, das Erziehungsverhalten der Eltern sowie das Verhalten des Betroffenen zu verändern, diesem aber auch Umgangsstrategien im Alltag mit seiner Erkrankung oder soziale Kompetenzen zu vermitteln. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Verselbständigung. Abschließend ist zu bemerken, dass Erziehungsbeistandschaften oft längerfristig angelegt sind, da gewünschten Ziele erst über einen längeren Zeitraum, u.a. aufgrund schwieriger Veränderungsprozesse, erreicht werden können.
Kriterien für eine erfolgreiche Erziehungsbeistandschaft sind aus unserer Sicht wenn
- eine vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Betroffenen und zumindest einem der Sorgeberechtigten noch besteht,
- die familiären Beziehungen noch nicht völlig gestört sind,
- der Betroffene nicht gänzlich vom Sorgeberechtigten abgelehnt wird,
- der Sorgeberechtigte nicht völlig erziehungsunfähig ist,
- der Sorgeberechtigte über eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Fähigkeit zur eigenen Veränderung verfügt und
- der Sorgeberechtigte erkennen lässt, sein Verhalten zum Betroffenen ändern zu wollen.
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Im Gegensatz zur Erziehungsbeistandschaft wird hier der Schwerpunkt auf die Unterstützung der Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen gelegt, die in der Erziehung des Betroffenen betreut und begleitet werden. Häufig wird hierzu ein "Familienhelfer" langfristig in der Familie eingesetzt. Dieser soll dann langfristig in der Familie durch Mitarbeit im Alltag Unterstützung und Anleitung zur Selbsthilfe geben. Das wichtigste Ziel dieser Hilfeform ist das Auseinanderbrechen von besonders belasteten Familien zu verhindern bzw. möglichst "schonend" zu gestalten. In eine derartige Situation können Familien von psychotisch erkrankten Jugendlichen schnell geraten, da die Erkrankung die meisten Familien an den Rand der Belastbarkeit bringt ! Der "Familienhelfer" erarbeitet mit der Familie u.a. gemeinsam Strategien, wie mit den Folgen der Erkrankung besser umgegangen werden kann und wie man sich in Zukunft alleine helfen kann. Weitere Ziele einer sozialpädagogischen Familienhilfe sind die Verbesserung der Kommunikation innerhalb der Familie, Förderung von Ressourcen der Familie und letztlich durch eine Förderung und Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten eine Unterbringung der Kinder in Heimen etc. zu vermeiden. Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe gilt das Prinzip der Freiwilligkeit ! Das heißt die Familie selber muss bereit sein, die Hilfe anzunehmen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitwirken ! Stationäre Jugendhilfe . . .
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, meist kurz ISE oder Flex genannt, ist eine Hilfeform für Jugendliche, die von anderen Angeboten der Jugendhilfe nicht erreicht werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Jugendliche aus dem Punker-, Prostituierten-, Drogen- oder Nichtsesshaftenmilieu, aber auch um andere Außenseiter. Bei den Betroffenen besteht häufig die Gefahr, dass sie in geschlossenen Heimeinrichtungen oder für längere Zeit regelmäßig in der Psychiatrie landen. Meist haben die Betroffenen bereits andere Formen der Jugendhilfe durchlaufen, in denen sie aus den verschiedensten Gründen "ausgestiegen" sind.
Die Hilfe wird in der Regel als 1:1 - Betreuung durchgeführt. Hierzu sei das SGB VIII zitiert:"Die Betreuung ist sehr auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abzustellen und erfordert mitunter eine Präsenz bzw. Ansprechbarkeit des Pädagogen rund um die Uhr. Seine Tätigkeit umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen auch Hilfestellung bei der Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit, bei der Vermittlung einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme, bei der Verwaltung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung und anderer finanzieller Hilfen sowie bei der Gestaltung der Freizeit". Die Gestaltung der Hilfe kann daher sehr unterschiedlich sein. Sie kann "aufsuchend" sein, d.h. die Betreuung erfolgt auf der Straße oder in Unterschlupfen, sie kann aber auch als sog. "Individualmaßnahme" z.B. im Ausland erfolgen. Das erste Ziel ist meist ein Beziehungsaufbau zu dem Jugendlichen. Wenn dieser Schritt erfolgreich gelungen ist, werden sukzessive weitere Ziele unter der Prämisse "Stärkung der Eigenverantwortlichkeit" erarbeitet. Zu diesen Zielen kann zum Beispiel die Anmietung einer Wohnung und eine dem "betreuten Einzelwohnen" ähnliche Betreuung gehören.
Mit dieser Hilfe ist die Regelleistung für den Lebensunterhalt nach §39 SGB VIII verbunden. Aber auch die Kosten z.B. für die Betreuung in der Wohnung oder für Flüge bei Maßnahmen im Ausland werden übernommen.
In der Praxis scheint diese Hilfeform zur Zeit leider erst dann eingesetzt zu werden, wenn andere Maßnahmen bereits gescheitert sind und die Jugendlichen dann "Überlebenskünstler" in den Institutionen geworden sind. Diese Jugendlichen sind dann auch mit einer derartigen Maßnahme schwer zu erreichen!
Die Hilfe kann von den Betroffenen als Hilfe zur Eingliederung selber beantragt werden
Betreutes Wohnen
Mit dem Begriff „betreutes Wohnen“ werden verschiedene Wohnformen bezeichnet, die alle das Ziel haben, dem Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ein möglichst eigenständiges Leben zu ermöglichen. Dabei werden die Jugendlichen/ jungen Erwachsenen je nach Bedarf durch Psychologen, Sozialarbeiter usw. unterstützt. Da der Betreuungsbedarf sehr unterschiedlich sein kann, gibt es „betreutes Wohnen“ auf der einen Seite in einer eigenen Wohnung mit einem Einzelfallhelfer, der nur wenige Stunden in der Woche kommt, und der z.B. schaut, ob bestimmte Pflichten, wie z.B. regelmäßiger Schulbesuch, erledigt werden, und bei Behördengängen hilft. Auf der anderen Seite gibt es aber auch „betreutes Wohnen“ in „therapeutischen Wohngemeinschaften“ mit einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung, wo die Betreuer mit den Jugendlichen/ jungen Erwachsenen lebenspraktische Dinge wie z.B. Körperhygiene, Sauberkeit der Wohnräume, Umgang mit Geld und Einkäufe üben. In den „therapeutischen Wohngemeinschaften“ gibt es daneben häufig eine psychologische Beratung und regelmäßige Gruppentreffen, in denen mit allen Bewohnern aktuelle Dinge, aber auch z.B. Konflikte, geklärt werden.
Das Angebot des „betreuten Wohnens“ richtet sich fast immer an Mädchen und Jungen bzw. junge Erwachsene ab einem Alter von 16 Jahren. Das Angebot richtet sich an Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die z.B. aus konfliktbeladenen Familien oder anderen Lebenszusammenhängen kommen, und die aufgrund ihrer Entwicklung und ihres Alters keine Unterbringung in einem Heim benötigen. Weiterhin darf das „betreute Wohnen“ keine Überforderung darstellen ! Der Hilfebedarf wird durch das Jugendamt auf Antrag nach den Maßgaben des SGB VIII festgestellt und im Hilfeplanverfahren laufend überprüft. Kostenträger ist das Jugendamt unter Berücksichtigung der Einkommen der Erziehungsberechtigten und der Betroffenen. Dementsprechend besteht eine Mitwirkungspflicht der Jugendlichen. Sie müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten am Erfolg der Maßnahme aktiv mitarbeiten. Weiterhin erfolgt das „betreute Wohnen“ auf freiwilliger Basis. Die Jugendlichen/ jungen Erwachsenen entscheiden sich freiwillig zur Betreuung. Sie sollten daher ein Mindestmaß an Verlässlichkeit und Alltagstechniken mitbringen und sich kooperationsbereit zeigen.
Bei Jugendlichen, die an einer psychotischen Störung erkrankt sind, stehen folgende Ziele im Vordergrund: Wichtigstes Ziel ist die Förderung von Selbstständigkeit und eigenverantwortlicher Lebensführung. Es soll erreicht werden, dass sie später ein Leben außerhalb von Betreuung führen können. Ein weiteres Ziel ist die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das Erlernen eines Berufes bzw. zunächst das Erreichen eines Schulabschlusses. Anzumerken ist, dass das „betreute Wohnen“ über das 18. Lebensjahr hinaus erfolgen kann, bei Bedarf sogar bis weit in das Erwachsenenalter hinein.
Dauerhafte Unterbringung (Heim)
Mit dem Begriff „Heim“ oder „Heimerziehung“ werden verschiedene Formen von stationärer Jugendhilfe bezeichnet. Diese kann von „geschlossenen“ Heimeinrichtungen für kriminelle Jugendliche bis hin zu familienähnlichen Kleinsteinrichtungen reichen.
Generell gilt, dass die Heimerziehung Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern soll. In der Regel erfolgt die Heimunterbringung zeitlich befristet und hat als Ziel die Rückkehr in die Herkunftsfamilie, in eine andere Familie oder eine Verselbständigung. Neben der materiellen (Wohnung, Kleidung, Nahrung und Taschengeld) und pädagogischen Grundversorgung werden natürlich auch Leistungen der Krankenhilfe und eine Schul- bzw. Berufsausbildung des Jugendlichen gewährleistet. Letztere natürlich in Abhängigkeit von den individuellen Möglichkeiten des Betroffenen.
Jugendhilfe
Einfach gesagt, werden in Deutschland unter dem Begriff "Jugendhilfe" alle Leistungen und Aufgaben des Jugendamtes für Kinder, Jugendliche und deren Familien zusammengefasst. Diese sind seit 1990/ 1991 im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), im folgenden "KJHG", zusammengefasst. Die Aufgaben der Jugendhilfe sind im KJHG genau angegeben. Diese umfassen z.B. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, aber auch die Unterbringung in Heimeinrichtungen sowie die Mitwirkung beim Familien- und Vormundschaftsgericht. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beaufsichtigung der Anbieter von Maßnahmen der Jugendhilfe, z.B. die sog. "Heimaufsicht". Den Aufgaben entsprechend werden Angebote der Jugendarbeit, wie Jugendclubs, Ferienfreizeiten usw., Angebote der Familienförderung wie Beratung in schwierigen Lebenssituationen, Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, wie z.B. betreutes Wohnen, angeboten. In der Praxis bieten die Jugendämter selten diese Leistungen selber an. Häufig werden diese Aufgaben durch freie Träger wie die Diakonie, AWO u.ä. Träger erbracht und vom zuständigen Jugendamt bezahlt.
Was genau ist das KJHG ?
Der Name "Kinder- und Jugendhilfegesetz" bzw. KJHG wird als Synonym für des Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verwendet. Das SGB VIII wurde 1990 vom deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis dahin wurden die staatlichen Hilfen u.a. durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), das erstmalig 1922 in Kraft traft und zuletzt 1963 reformiert worden war, geregelt. Im JWG wurde zudem mehr die staatlichen Kontrollen und Eingriffe durch die Jugendhilfe betont, wohingegen im KJHG mehr die "sozialen Dienstleistungen" betont werden. Hier hat sich also die grundsätzliche Richtung der Hilfen geändert ! Zuletzt wurde das KJHG im Rahmen der Reform des Schwangeren- und Familienrechtes 1998 geändert.
Wie oben schon beschrieben, sind die Hilfen und Leistungen der Jugendhilfe im KJHG bundesweit einheitlich beschrieben. Allerdings werden die Rahmenbedingungen u.ä. nur grob beschrieben. Die Umsetzung und deren Gestaltung liegt bei den Ländern und Kommunen. Dieses führt in der Praxis dazu, daß dieselbe Hilfeform in unterschiedlichen Städten unterschiedlich gestaltet ist !
Daneben regelt das SGB VIII den Aufbau der Jugendhilfe und deren Aufgaben sowie deren Qualitätssicherung, sowohl jugendamtseigener als auch von Dritten durchgeführter Jugendhilfemaßnahmen. Aber auch die Aufgaben der freien Träger werden durch das SGB VIII festgelegt. Abschließend regelt das SGB VIII das Verhältnis zu anderen Leistungen der Sozialgesetzbücher, wie z.B. dem BSHG.
Wie komme ich an Unterstützung durch die Jugendhilfe und was passiert dann ?
Zunächst musst Du bzw. müssen deine sorgeberechtigten Personen, Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen. Den zuständigen Mitarbeiter kann man meistens in der Zentrale der jeweiligen Stadtverwaltung erfragen. Häufig sind die Zuständigkeiten nach Bezirken bzw. Stadteilen und Sachgebieten aufgeteilt. Die Jugendämter bieten zudem häufig offene Sprechstunden an, zu denen man ohne festen Termin gehen kann. In so einer Sprechstunde kann man sich zunächst beraten lassen, welche Möglichkeiten das örtliche Jugendamt in Bezug zu dem aktuellen Problem anbieten kann und ob man sich auf diese einlassen kann. Im nächsten Schritt, wenn man eine Unterstützung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen will, müssen die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen ! Dieser Antrag muß nicht unbedingt für offene Gruppenangebote etc. gestellt werden, auf jeden Fall aber für individuelle Maßnahmen wie eine Familienhilfe. An offenen Angeboten kann man relativ unkompliziert teilnehmen und hat üblicherweise erst wieder Kontakt zum Jugendamt, wenn diese Angebote nicht ausreichend sein sollten. Für den Fall, daß ein schriftlicher Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt wurde, folgen nun Beratungen mit dem Jugendamt, der Heimatschule und ggf. dem Kinderarzt o.ä., in denen der Betreuungsbedarf festgestellt und mögliche Hilfemaßnahmen besprochen werden. Dieses führt letztlich zu einem Hilfeplangespräch, in dem Art und Umfang der Maßnahmen sowie deren Ziele und die Mitarbeit der einzelnen Betroffenen zur Erreichung dieser Ziele festgeschrieben wird. Anschließend wird ein passender Anbieter gesucht und die Maßnahme beginnt. In regelmäßigen wird der zu Beginn vereinbarte Hilfeplan überprüft ("Fortschreibung des Hilfeplans"). Diese Gespräche heißen daher "Hilfeplangespräche". In diesen wird überprüft, ob Fortschritte in Richtung der zu Beginn vereinbarten Ziele erreicht wurden oder ob ggf. die Maßnahme geändert werden muß. Im Rahmen dieser Gespräche können Jugendhilfemaßnahmen auch beendet werden, wenn die Ziele erreicht wurden oder der Betroffene keine Fortschritte erzielt hat.
Ein großes Problem besteht zur Zeit darin, daß aufgrund der derzeitigen Gesetze der Rechtsanspruch auf derartige Hilfe ausschließlich bei den Sorgeberechtigten. Das heißt, deine Eltern könnten das Jugendamt auf Durchführung der Maßnahme X verklagen, Du aber, als eigentlicher Adressat der Hilfe, hast (fast) keine Möglichkeit die Hilfen einzufordern. In die Planung wirst Du meistens erst ab den Hilfeplangesprächen einbezogen. Etwas anders sieht die Situation aus, wenn Du aufgrund massiver familiärer Probleme ganz rasch raus musst. In diesem Fall kannst Du ohne Wissen deiner Sorgeberechtigten zum Jugendamt gehen und um Inobhutnahme bitten. Je nach konkreter Situation wird dann eine Herausnahme und Unterbringung, auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten, durchgeführt.
Wir möchten Dich noch darauf hinweisen, dass jedes Kind und jeder minderjährige Jugendliche gemäß § 8 SGB VIII das Recht hat, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Die Beratung kann dort auch ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten beraten erfolgen, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Sorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt oder gefährdet würde.
Inobhutnahme ? Herausnahme ? Was ist denn das genau?